Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen
der Firma Micromat Spannhydraulik GmbH
1.1. Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil. Vereinbarungen über Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie schriftlich getroffen oder von uns schriftlich bestätigt worden sind.
1.2. Werden von Kaufleuten diese Bedingungen oder unsere Auftragsbestätigungen, in denen auf diese Bedingungen Bezug genommen wird, widerspruchslos entgegengenommen, so gilt dies als Zustimmung dieser Bedingungen in den Vertrag.
1.3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben nur dann Geltung, wenn wir ihrer Einbeziehung in den Vertrag schriftlich zugestimmt haben.
1.4. Sollte eine Bestimmung der nachfolgenden Bedingungen oder des abzuschließenden Vertrages unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
2. Auftragsbestätigung / Vertragsschluß
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung für uns verbindlich.
2.2. Rechtsgeschäftliche Erklärungen können von unseren Mitarbeitern mit verbindlicher Wirkung nur abgegeben werden, wenn sie dazu generell oder im besonderen Fall bevollmächtigt worden sind.
2.3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben in unserem Eigentum und sind auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
2.4. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrung. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind unverbindlich und befreien den Kunden nicht vor eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist allein der Kunde verantwortlich.
3. Lieferung
3.1. Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferfrist. Eine Lieferung, die innerhalb von 14 Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin erfolgt, gilt als rechtzeitig, es sei denn, es wurde von uns ausdrücklich ein bestimmter Termin schriftlich anerkannt.
3.2. Erfolgen Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, Lieferbeschränkungen für die zur Herstellung notwendigen Materialien, Verzug und Ausfall von Lieferanten und andere unabwendbare Ereignisse, so wird die Lieferfrist für die Dauer ihres Vorliegens verlängert.
3.3. Übernimmt oder veranlaßt der Kunde den Transport der Ware, so erfolgt die Einhaltung des Liefertermins durch unsere Versandbereitschaftserklärung.
Wird bei uns die Ware nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Versandbereitschaftserklärung abgeholt, so hat der Kunde die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unseren Räumen in Renningen 2 mindestens 2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerfrist an uns zu erstatten, ohne daß es einer weiteren Fristsetzung bedarf.
4. Erfüllungsort und Gefahrübergang
4.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Rutesheim..
4.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ihrer Übergabe an den Kunden oder den Transporteur oder 5 Werktage nach Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf den Kunden über. Dies gilt auch in den Fällen, in denen wir für den Kunden den Transportauftrag erteilen oder den Transport selbst durchführen.
4.3. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt auf Rechnung des Kunden.
5. Preise / Vergütung
5.1. Preise gelten ab unserem Werk in Rutesheim. Die Kosten für die Verpackung und den Versand sind in unseren Preisen nicht enthalten.
5.2. Im übrigen gilt die vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen eines Vertragsteils sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluß enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wenn
a) die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluß
b) oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5% steigen oder fallen,
c) oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto ab Rechnungsdatum oder nach 30 Tagen rein netto ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen worden ist.
6.2. Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb der genannten Frist und wird der Kunde unter Setzung einer Nachfrist in Verzug gesetzt, so ist der Rechnungsbetrag ab Verzugsfrist zu einem Zinssatz von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verzinsen.
6.3. Zahlungen durch Wechsel sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden durch uns zahlungshalber, nicht jedoch anzahlungshalber angenommen.
Durch die Entgegennahme von Schecks und Wechseln entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
6.4. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Kunden ist unzulässig, es sei denn, diese Gegenforderung ist fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6.5. Kommt der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so werden alle unsere noch anstehenden Forderungen ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig. Darüber hinaus sind wir berechtigt, bis zur Begleichung aller unserer noch ausstehenden Forderungen die von uns noch auszuführenden Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
6.6. Bei Zahlung für Teilleistung gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten, die aus der Geschäftsverbindung mit uns entstanden sind, erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderungen.
7.2. Im Falle der Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände sind wir Hersteller im Sinne des Gesetzes (950 BGB), jedoch unter Ausschluß der Übernahme jeglicher Herstellerverpflichtungen. Wir werden Eigentümer an der durch Be- und Verarbeitung entstehenden neuen Sache. Im Falle der Verbindung des gelieferten Gegenstandes mit einer Sache des Kunden oder eines Dritten erwerben wir anstelle des Kunden das anteilige Miteigentum an der neuen Sache und zwar im Verhältnis des Preises des unter Eigentumsvorbehalts gelieferten Gegenstandes zu dem Wert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung. Ansprüche, die dem Kunden im Falle der Eigentumsübertragung auf Dritte gegen diese zustehen, werden hiermit im voraus an uns abgetreten; diese Abtretung nehmen wir an.
7.3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr befugt. Er tritt hiermit seine Forderungen aus berechtigten und unberechtigten Weiterveräußerungen an uns ab; diese Abtretung nehmen wir an. Auf Verlangen hat uns der Kunde die Schuldner der abgegebenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgegebenen Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt oder wir diese Befugnis nicht widerrufen.
Übersteigt der Wert der Sicherungsmittel den zu sichernden Forderungsbetrag um mehr als 20 %, so sind wir zur Freigabe von Sicherungsmitteln verpflichtet. Die Auswahl treffen wir nach freiem Ermessen.
7.4. Wird im Falle der Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache eine neue Sache hergestellt und erwirbt der Kunde aus der Verwertung der neuen Sache einen Zahlungsanspruch, so tritt er hiermit denjenigen Teil dieses Zahlungsanspruches an uns ab, der dem Rechnungspreis der von uns gelieferten Ware entspricht. Wir nehmen diese Abtretung an. Im übrigen gelten die in Ziffer 7.3. enthaltenen Bestimmungen entsprechend.
7.5. Bis zu einer ordnungsgemäßen Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware hat der Kunde diese räumlich getrennt von anderen Sachen aufzubewahren. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Ware ist unzulässig. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen unseres Eigentums durch Dritte sind von dem Kunden uns unverzüglich bekanntzugeben oder unter Einsatz geeigneter Mittel abzuwehren.
7.6. Der Kunde trägt während der Fortdauer des Eigentumsvorbehalts alle zusätzlichen für die Erhaltung erforderlichen Kosten und Aufwendungen. Er haftet uns für jede Verschlechterung der Ware. Ansprüche, die der Kunde gegen Dritte wegen einer Beschädigung oder wegen des Entzuges der gelieferten Sache erwirbt, tritt er hiermit an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.
7.7. Wir sind zur sofortigen Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im Falle der Zahlungseinstellung des Kunden oder der Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrages durch den Kunden berechtigt. Die Rücknahme der Ware gilt nicht als Rücktritt. In diesem Fall sind wir zur freihändigen Verwertung der Ware berechtigt; der Erlös ist auf die Forderung gegen den Kunden anzurechnen.
8. Gewährleistung
8.1. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung gerügt werden.
Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügt werden.
8.2. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, entweder die mangelhaften Liefergegenstände innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern.
8.3. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Ware zum Zweck der Nachbesserung zuzusenden. Die Ware ist hierfür ordnungsgemäß – wenn möglich, in Originalverpackung – zu verpacken. Die Kosten für die Nachbesserung werden, wenn sich der Mangel bestätigt, von uns übernommen, andernfalls hat sie der Kunde zu tragen.
8.4. Bei den Zulieferteilen, die von uns nicht be- oder verarbeitet werden, hat der Kunde hinsichtlich der Mängelgewährleistung zunächst außergerichtlich gegen die Lieferanten dieser Teile aus den von uns an ihn abgetretenen Gewährleistungsansprüchen vorzugehen.
9. Haftung
9.1. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften wir unbeschränkt. Im Falle von einfach fahrlässig verschuldeten Leistungsstörungen, einfach fahrlässig verschuldeten vorvertraglichen oder nebenvertraglichen Pflichtverletzungen ist unsere Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es sind wesentliche Pflichten verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, oder die aus der Inanspruchnahme hohen Vertrauens erwachsen.
Unberührt bleibt die Haftung für zugesicherte Eigenschaften. Im übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2. Im Rahmen des in Ziffer 9.1 geregelten Umfanges haften wir für die Wiederbeschaffung von Daten nur, wenn und soweit der Kunde sichergestellt hat, daß diese Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen, die den an eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung gestellten Ansprüchen genügen müssen, mit vertretbarem Aufwand reproduziert werden können.
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist der Sitz unserer Firma.
11. Sonstiges
Der Kunde ist damit einverstanden, daß seine für die Auftragsabwicklung erforderlichen Daten mit Hilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet werden. Wir sichern zu, daß die Daten nur zu diesem Zweck verwendet werden.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen als PDF-Dokument
Hier finden Sie die allegmeinen Verkaufs- und Gechäftsbedingungen der Firma Micromat Spannhydraulik als PDF-Dokument zum Herunterladen